12. Juni 2019

EuGH Urteil vom 6.11.2018 (C619/16; C 684/16)

Kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruches wegen nicht gestelltem Urlaubsantrag

Das deutsche Recht sieht bislang den Verfall des Urlaubsanspruches nach gewissen Fristen vor. So ist in § 9 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter vom 26.04.1988 u. a. bestimmt, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich im Urlaubsjahr abzuwickeln ist und Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.

Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche verfielen vielmehr nur dann, wenn der Arbeitgeber beweise, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet habe, nachdem er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, rechtzeitig Urlaub zu nehmen.

Somit muss zukünftig der Arbeitgeber die gegebenen Möglichkeiten zur Urlaubsnahme nachweisen können. Die Urlaubsansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitergeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber nachzuweisen hat. Der Arbeitnehmer könnte von einer eigenständigen Einforderung seiner Rechte abgeschreckt werden, da dies ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen kann, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat nicht nur Bedeutung für die Privatwirtschaft, sondern auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes und sicherlich auch auf das Beamtenrecht.