04. September 2017

Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes im Freistaat Bayern

Auswirkungen auf den Justizvollzug

„Personen, die keine Straftat begangen haben aber im Verdacht stehen, dies zu tun, können in Zukunft präventiv in Gewahrsam genommen werden…“ Die Änderung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) ist beschlossen. Im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen und der damit zusammenhängenden Drucksache 17/16299 des bayerischen Landtages heißt es: „In der richterlichen Entscheidung ist die Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen und kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.“, und weiter, „Inwieweit die Neuregelungen im PAG personelle Mehrbelastungen im Bereich der Justiz auslösen, hängt ebenfalls von der Zahl der künftigen Fälle ab.“

Politische Gremien und Organisationen übernehmen gerade eine rechtliche und moralische Bewertung der Änderung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, der wir uns als BSBD nicht anschließen wollen. Für den Justizvollzug geht es um pragmatische Gesichtspunkte.

Werden zukünftig auch in anderen Bundesländern die „Polizeigesetze“ geändert? Und welche Auswirkungen hat dies auf den Justizbereich der Länder? Wird der Strafvollzug unisono in Amtshilfe für die Innenministerien die Unterbringung gewährleisten? Wo und wie werden zukünftig mit Verdacht auf eine mögliche Straftat länger Inhaftierte untergebracht? Welches Konzept verfolgen wir in Bezug auf diesen Personenkreis: Sicherung und Verwahrung oder auch Behandlung? Wie ist die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen geregelt (Einzelmaßnahmen / Einzelbetreuung, getrennte Unterbringung)? In den meisten PAG und SOG heißt es u.a.: „Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden und der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.“

Selbst in der o. g. Drucksache wird lediglich die Frage nach Auswirkungen auf den Bereich der Justiz gestellt. Ein Konzept für den Justizvollzug und eine weitere Überlegung, den personellen und finanziellen Etat der Justizvollzugsanstalten zu erhöhen, bleiben bislang ebenso aus, wie auch die Antworten auf die mit der Gesetzänderung einhergehenden Fragen.