21. Januar 2017

BSBD erwartet klares Konzept und Regelung der Zuständigkeit bei der Inhaftierung von Gefährdern

Das Bundeskriminalamt geht derzeit von rund 550 Gefährdern aus, von denen ca. die Hälfte keine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt. Wie also erfolgt die Sicherung/Überwachung/ Inhaftierung jener Personen, von denen eine Terrorgefahr ausgeht, wenn sie einen deutschen Pass besitzen oder aus sonstigen Gründen eine Abschiebung nicht möglich ist? Und welche Behörde ist zuständig?

Das Bundeskriminalamt geht derzeit von rund 550 Gefährdern aus, von denen ca. die Hälfte keine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt. Wie also erfolgt die Sicherung/Überwachung/ Inhaftierung jener Personen, von denen eine Terrorgefahr ausgeht, wenn sie einen deutschen Pass besitzen oder aus sonstigen Gründen eine Abschiebung nicht möglich ist? Und welche Behörde ist zuständig?

Die Fachgewerkschaft Strafvollzug BSBD mahnt klare Regelungen der Zuständigkeit zwischen Bundesinnenministerium und Bundesjustizministerium an. Wenn von einer Person erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder Terrorgefahr ausgeht, stellt dies gegebenenfalls zukünftig einen Haftgrund dar. Folglich müssen die zuständigen Ministerien konzeptionelle Vorstellungen haben, wie mit inhaftierten Gefährdern verfahren werden soll und wie ggf. eine Unterbringung im Strafvollzug zu regeln ist. Dieser Fall tritt ein, wenn es sich bei den Betroffenen nicht um Abschiebungsgefangene handelt, sondern um deutsche Staatsbürger oder für eine Abschiebung nicht infrage kommende Personen, bei denen Haftgründe vorliegen. Darüber hinaus muss in diesem Zusammenhang überlegt und diskutiert werden, ob eine zentrale Inhaftierung und Unterbringung von Gefährdern, terrorverdächtigen Personen oder verurteilten Terroristen innerhalb des bundesdeutschen Strafvollzugs notwendig wird, und welches Strafvollzugsgesetz hierfür Anwendung findet. Die Rückkehr zu einem bundeseinheitlichen Strafvollzugsgesetz hält der BSBD für angebracht. Zudem ergeben sich folgende Fragen: Sollen Gefährder und/oder terrorverdächtige Personen bei Vorliegen des neuen Haftgrundes ausschließlich verwahrt werden oder soll zeitgleich an deren Sozialisierung und zukünftigen Integration gearbeitet werden? Fällt der o.g. Personenkreis überhaupt in die Zuständigkeit des Strafvollzugs oder eher in den Zuständigkeitsbereich der Polizei?

Der BSBD erwartet dazu konkrete Aussagen.