Elektronische Krankmeldung für Angestellte
Das neue Jahr 2023 bringt einige Veränderungen. Ab 1. Januar 2023 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeitende die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt ab diesem Zeitpunkt lediglich digital. Hierzu werden die Daten zur Arbeitsunfähigkeit von den Arztpraxen elektronisch an die Krankenkassen übermittelt und diese wiederum stellen den Arbeitgebern nach entsprechender Abfrage die Daten ebenfalls digital zur Verfügung.
Die gesetzlich Krankenversicherten erhalten weiterhin einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in Papierform. Diese Bescheinigung sollte unbedingt aufgehoben werden, falls es zu Störungen bei der elektronischen Übermittlung kommt. Hiermit haben die Beschäftigten auch zukünftig den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber weiterhin das Recht, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG früher zu verlangen.
Alle privat Krankenversicherte, die kein Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind sowie freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte haben weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen.
Sollten Beschäftigte im Ausland erkranken und dort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird.