EuGh erneut zur Abschiebehaft in Justizvollzugsanstalten
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Der europäische Gerichtshof entschied in der Rechtssache C-18/19, dass Gefährder, die abgeschoben werden sollen, in einer JVA nur untergebracht werden dürfen ...
Der europäische Gerichtshof entschied in der Rechtssache C-18/19, dass Gefährder, die abgeschoben werden sollen, in einer JVA nur untergebracht werden dürfen, sofern die betreffende Person eine „tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft“ darstellt und somit die innere oder äußere Sicherheit gefährdet. Wenn also von dem abzuschiebenden Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit gefährdet sind.
Die Unterbringung von Abschiebehaftgefangenen in einer JVA bleibt somit lt. §16 der EU Rückführungsrichtlinie eine Ausnahme und ist nur teilweise zulässig. Eine Unterbringung von Abschiebehaftgefangenen hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen, anders als von der Bundesregierung angedacht. In einem Auszug der Pressemitteilung des BMI vom 21.08.2019 steht: „Um den Mangel an Abschiebehaftplätzen zu beheben, sollen Abschiebehaftgefangene, entsprechend der Möglichkeiten des europäischen Rechts, in den kommenden drei Jahren in sämtlichen Hafteinrichtungen untergebracht werden können.“ Somit ist die Auffassung des BSBD bestätigt, der das zweite Gesetz zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 und der damit zusammenhängenden Unterbringung von Abschiebehaftgefangenen in den deutschen JVA bemängelt.
Eine Unterbringung von Abschiebehaftgefangenen in einer JVA ist in der gegenwärtigen Lage von überfüllten Haftanstalten und viel zu wenig Personal nicht möglich und widerspricht einem wichtigen Grundsatz des deutschen Justizvollzuges, der in den Strafvollzugsgesetzen der Länder verankert ist - der RESOZIALISIERUNG.