26. Juni 2023

Gesetzliche Regelung zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und NRW sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zur Gefangenenbezahlung gefällt. In der Zusammenfassung hat das BVerfG festgestellt, dass in den zwei zu verhandelnden Fällen, in denen Gefangene gegen eine unzureichende Entlohnung ihrer Arbeit geklagt haben, die Kläger Recht bekommen.

Verkürzt wiedergegeben, ist die Gefangenenentlohnung stärker dem Resozialisierungsgedanken anzupassen. Über die detaillierte Höhe und Ausgestaltung befindet das BVerfG in dem Urteil nicht.

Für den BSBD Bund ist das Urteil nur bedingt nachvollziehbar, da bei einer entsprechend höheren Bezahlung von Gefangenenarbeit auch eine wesentlich umfangreichere Beteiligung an den Haftkosten erfolgen muss um das Leben in Haft dem Alltag in Freiheit anzupassen.

Theorie und Praxis liegen weit auseinander. Des Weiteren erwartet der BSBD dann einen wesentlich stärkeren Täter/Opferausgleich und eine Beteiligung von verurteilten Straftätern an einem Opferhilfefond.

Häufig bleiben die Opfer von Straftaten auf den entstandenen Kosten sitzen, z.B. in Fällen in denen die Tat keinem direkt zu benennendem Straftäter zuzuordnen ist oder der Schädiger über zu wenig finanzielle Mittel verfügt. Auch notwendige und weiterführende Therapien müssen die Opfer häufig selbst begleichen.

In diesen Fällen ist ein erweiterter Opferhilfefond dringend notwendig. Es ist hilfreich dem Gefangenen zu vermitteln, dass dieser an einem sozial gerechten Ausgleich gegenüber den Opfern beteiligt ist.

Für viele Justizministerien beginnt jetzt eine Herkulesaufgabe. Einerseits weiterhin für Beschäftigung der Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten zu sorgen und andererseits eine stärkere Fokussierung der Anstaltsbetriebe auf marktwirtschaftliche Erfordernisse.

Ein enorm schwieriges Vorhaben, da der größte Teil der Gefangenen nicht in der Lage ist dem Arbeitsdruck unter marktwirtschaftlichen Aspekten Stand zu halten.

Auch die Abteilungsleitungen werden nochmals belastet, da das Urteil erweiterte und zusätzliche Anforderungen an die Resozialisierungs-, Vollzugs- und Behandlungspläne stellt.

Zu wenig Beschäftigung der Gefangenen bedeutet für alle Mitarbeitende des Vollzuges als auch für die Inhaftierten mehr Stress, Aufwand und Personaleinsatz.

Angesichts des eklatanten Personalmangels in den Justizvollzugsanstalten zurzeit schwer vorstellbar.

Der BSBD erwartet im Zuge der Umsetzung des BVerfG Urteils neue Personalbedarfsplanungen und die Deckung des notwendigen Personalbedarfs.

Ausführliche Informationen zum Urteil beim BVerfG